12.07.2023

Data security

Die Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) in der Schweiz hat viele Fragen aufgeworfen. Eine davon ist: Muss meine medizinische Einrichtung ein EPD anbieten? In diesem Artikel werden wir diese Frage beantworten und Ihnen einen Überblick darüber geben, wer von dieser Regelung betroffen ist und was Sie als medizinische Fachperson beachten müssen.

Wer alles EPD anbieten muss und wer nicht

Gemäss dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) sind alle öffentlichen und privaten Akutspitäler, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken und Geburtshäuser dazu verpflichtet, ein EPD anzubieten. Dies betrifft auch medizinische Einrichtungen, die ambulante Behandlungen durchführen. Allerdings gibt es Ausnahmen für Einrichtungen, die weniger als 50 Vollzeitstellen haben oder weniger als 5000 Patientenkontakte pro Jahr verzeichnen.


Grundsätzlich sind aber alle medizinischen Einrichtungen, die Patientendaten speichern, verpflichtet, ein EPD anzubieten. Dazu gehören unter anderem:

  • Spitäler
  • Arztpraxen
  • Apotheken
  • Pflegeheime


Allerdings gibt es Ausnahmen:

Kleine Arztpraxen mit weniger als fünf Mitarbeitern sind von der Verpflichtung ausgenommen. Auch Betriebe, die ausschliesslich alternative oder komplementäre Medizin anbieten, müssen kein EPD anbieten. Das heisst z.B. Einrichtungen, die ausschliesslich kosmetische oder ästhetische Behandlungen durchführen.


Die betroffenen medizinischen Fachpersonen lassen sich in vier Gruppen einteilen:

  1. Ärzte
  2. Pflegefachpersonen
  3. Apotheken
  4. Weitere medizinische Fachpersonen.

Ärzte sind dabei am stärksten von der EPD betroffen, da sie in der Regel die Hauptverantwortung für die Behandlung ihrer Patienten tragen. Pflegefachpersonen haben ebenfalls Zugriff auf die EPD, da sie oft eng mit den Ärzten zusammenarbeiten und wichtige Informationen zur Behandlung der Patient:innen beitragen können. Weitere medizinische Fachpersonen wie Therapeut:innen oder Laborant:innen haben in der Regel nur eingeschränkten Zugriff auf die EPD.

Tipps für das Anbieten des EPD

Die medizinischen Einrichtungen müssen das EPD Ihren Patient:innen auf freiwilliger Basis anbieten. Das heisst, dass die Patientinnen und Patienten selbst entscheiden können, ob sie ein EPD erstellen lassen möchten oder nicht. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Bieten Sie das EPD Ihren Patient:innen so an, dass auch einfach darauf zugreifen können.

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

In einer zunehmend digitalen Welt ist der einfache und sichere Zugriff auf wichtige Informationen von entscheidender Bedeutung. Gerade wenn es um sensible Daten wie das elektronische Patientendossier (EPD) geht, kann dies eine Herausforderung sein.


Unser Tipp:
Nutzen Sie entweder dedizierte Hardware wie mTAN, Kartenleser und Hardware-Token oder eine dedizierte Methode wie das SwissID für das EPD.

Hier einige Vorteile des mTAN-Verfahrens:

  • Es ist besonders praktikabel und bietet eine sichere Zwei-Faktor-Authentifizierung.
  • Ihre Patient.:innen erhalten eine einmalig gültige Transaktionsnummer (TAN) auf Ihr Mobilgerät, die sie zur Anmeldung an ihres EPD verwenden.
  • Es wird eine zusätzliche Sicherheitsebene geschaffen, die sicherstellt, dass potenzielle Eindringlinge sowohl ihr Passwort als auch Zugang zu ihrem Mobilgerät benötigen.

Und als kleinen Bonus: Das erwähnte SuisseID/SwissID gibt ihren Patient:innen zusätzliche Flexibilität und Auswahl bei der Sicherung ihres EPD-Zugriffs:

  • Sicherheit – Es bietet eine robuste Zwei-Faktor-Authentifizierung, die den Zugriff auf das EPD absichert und medizinische Informationen vor unbefugtem Zugriff schützt.
  • Benutzerfreundlichkeit – Es ermöglicht den nahtlosen Zugriff auf das EPD, ohne dass sich Benutzer für jeden einzelnen medizinischen Dienst separat anmelden müssen, was die Nutzung erleichtert.
  • Interoperabilität – Es kann als standardisierte digitale Identitätslösung dienen und eine konsistente Verifizierung über verschiedene medizinische Einrichtungen hinweg ermöglichen.

Legen Sie dabei den Fokus immer auf dem Schutz der sensiblen Gesundheitsinformationen und der Bereitstellung eines einfachen und benutzerfreundlichen Zugriffs auf Ihr EPD. Denn letztendlich geht es darum, Ihr Leben ein kleines bisschen einfacher zu machen.

Wichtig ist, dass das EPD sicher und geschützt ist. Die Patientendaten dürfen nur von autorisierten Personen eingesehen werden können. Wie sicher das EPD sonst ist, erfahren Sie HIER. 

Welche Gesetze und Fristen gelten für das EPD?

Das Gesetz, das die Einführung des EPD regelt, ist das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG). Es trat am 15. April 2017 in Kraft.

Die Fristen für die Einführung des EPD sind gestaffelt:

– Spitäler mussten bis zum 15. April 2020 ein EPD anbieten.

– Arztpraxen, Apotheken und Pflegeheime haben bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, ein EPD anzubieten.

Seit Anfang 2022 gibt es einige Änderungen für Ärzte und medizinische Einrichtungen, die unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung fallen. Wenn sie eine neue Zulassung beantragen wollen, müssen sie jetzt nachweisen, dass sie Teil einer EPD-Gemeinschaft sind. Das gilt auch für Ärzte, die eine neue Praxis in einem anderen Kanton eröffnen wollen, oder für Einrichtungen, die in einen anderen Kanton umziehen oder neu gegründet werden.

Aber keine Sorge, nicht jeder ist betroffen. Falls Sie schon vor 2022 eine Zulassung hatten und keinen Standortwechsel planen, müssen Sie nichts ändern. Gleiches gilt für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen und ihren Standort nicht ändern, auch wenn es einen Eigentümerwechsel gibt. Und wenn Sie als Arzt einer bereits zugelassenen Einrichtung beitreten, sind Sie ebenfalls fein raus. Also keine Panik, einfach weiterarbeiten und Patienten versorgen!

Verpflichtet schon vor 2022

  • Akutspitäler
  • Rehabilitationskliniken
  • Psychiatrische Kliniken
  • Pflegeheime
  • Geburtshäuser

Verpflichtet nach 2022

  • Neu zugelassene Arztpraxen

Freiwillig bis vor 2022

  • Niedergelassene Ärzt:innen,
  • Apotheker:innen
  • Spitex­-Dienstleistende
  • Physiotherapeut:innen

Und wie geht es weiter?

Inmitten all der rechtlichen Verpflichtungen und Fristen liegt eine grossartige Chance, die Patientenversorgung durch das EPD zu verbessern. Doch wie gelingt die Implementierung reibungslos? Für Antworten und praktische Ratschläge, besuchen Sie unseren detaillierten Artikel “So implementieren Sie das EPD in Ihre Praxis”:

Weiter zur Implementierung des EPD

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